Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der R&R-BETH GmbH – Stand 08/2013
I. Allgemeines
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle auf Lieferungen und Leistungen gerichteten Vertragsabschlüsse der R&R-BETH GmbH.
2. Die AGB gelten gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn auf diese nicht nochmals Bezug genommen oder wenn sie nicht nochmals vereinbart werden.
4. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Wird unser Auftrag von dem Vertragspartner abweichend von unseren AGB bestätigt, so gelten auch dann nur unsere AGB, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen geltend nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
II. Vertragsinhalt
1. Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden bedürfen die dem Vertrag zugrunde liegenden Vertragserklärungen (Bestellung, Auftragsbestätigung, Annahmeerklärung) der Schriftform.
2. Auf allgemeine Anfragen unterbreitete Angebote seitens der R&R-BETH GmbH sind, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden, freibleibend.
3. Vereinbarungen mit Mitarbeitern der R&R-BETH GmbH werden nur nach schriftlicher Bestätigung durch einen der Geschäftsführer der R&R-BETH GmbH bindend und Vertragsgegenstand.
4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. Die R&R-BETH GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die R&R-BETH GmbH verpflichtet sich, vom Vertragspartner als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
6. Gegebenenfalls erforderliche Baugenehmigungen und andere öffentlich-rechtlich notwendige Genehmigungen, wie Betriebserlaubnis, sind von dem Vertragspartner einzuholen. Die R&R-BETH GmbH haftet weder für fehlende oder nicht erteilte Genehmigungen noch für den Bestand einer erteilten Genehmigung.
III. Preise
1. Die in einem Angebot der R&R-BETH GmbH genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde liegenden Auftragsdaten, insbesondere Zeichnungen und Konstruktionspläne, unverändert bleiben.
2. Alle von der R&R-BETH GmbH genannten Preise gelten ab Werk. Sie schließen die Kosten für die Verladung, Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Grenzkosten und Abladung nicht ein. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu. Die Fakturierung erfolgt in Euro.
3. Die R&R-BETH GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten ab Vertragsschluss die Preise entsprechend der eintretenden Kostensteigerung ab Vertragsschluss, insbesondere bei Materialpreissteigerungen, zu erhöhen. Beträgt diese Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, steht dem Vertragspartner ein Kündigungsrecht zu, falls die Verlängerung der Lieferzeit nicht auf seine Bitte zurückgeht oder sonst von ihm zu vertreten ist.
4. Vom Vertragspartner nach Vertragsschluss geforderte Änderungen im Liefer- und Leistungsumfang sowie Mehrleistungen aufgrund verfahrenstechnischer Änderungen werden gesondert vergütet. Dies gilt auch für Mehrleistungen und die Abänderung von bereits fertiggestellten Anlagenkomponenten.
IV. Zahlung
1. Mangels besonderer Vereinbarung und mangels im Angebot genannter Zahlungsfristen ist die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung ohne jeden Abzug wie folgt zu zahlen:
– 30 % nach Eingang der Auftragsbestätigung,
– 60 % bei Lieferung und
– 10 % nach Inbetriebnahme, jedoch spätestens zwei Wochen nach Gefahrübergang.
2. Die R&R-BETH GmbH ist abweichend von Ziffer 1. berechtigt, von dem Vertragspartner in Bezug auf die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung eine Vorauszahlung zu verlangen, soweit die Euler Hermes Kreditversicherung-AG oder eine vergleichbare Versicherungsgesellschaft den Abschluss einer Kreditversicherung wegen der von dem Vertragspartner nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung gegenüber der R&R-BETH GmbH ablehnt, wobei die Ablehnung von einer Versicherungsgesellschaft ausreichend ist.
3. Skonto wird nach Vereinbarung gewährt.
4. Alle Rechnungen der R&R-BETH GmbH sind innerhalb von 21 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, soweit die R&R-BETH GmbH über den Geldbetrag verfügen kann.
5. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, auch gestundete und solche, für die Wechsel oder Schecks vorliegen, zur Zahlung fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesem Fall entsprechend. Zudem ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, unter entsprechender Verlängerung der Lieferfristen, an noch nicht vollständig durchgeführten Aufträgen die weitere Fertigung einzustellen.
6. Gerät der Vertragspartner länger als 5 Kalendertage in Zahlungsverzug ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen und bis zur Leistung der Vorauszahlung noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten.
7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche nachweislich unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner aber nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Bei einer mangelhaften Lieferung oder Leistung kann der Vertragspartner Zahlung eines Geldbetrages, welcher dem Wert der mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht, nicht zurückhalten; sein Zurückbehaltungsrecht ist auf den Geldbetrag beschränkt, welcher dem durch den Mangel geringeren Wert der Lieferung oder Leistung entspricht.
V. Lieferung
1. Lieferfristen oder Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von der R&R-BETH GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Schriftlich bestätigte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien und nicht vor Erfüllung der von dem Vertragspartner obliegenden Verpflichtungen, wie der Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie der Leistung von geschuldeten Zahlungen.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der zu liefernde Gegenstand bzw. die zu liefernden Gegenstände das Werk der R&R-BETH GmbH verlassen haben oder dem Vertragspartner Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Bei Eintritt eines unabwendbaren Ereignisses, wie bei Streiks oder Aussperrung sowie Verzögerungen oder Ausfall bei Zulieferern, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Termin entsprechend.
5. Wird in Folge des Eintritts eines unabwendbaren Ereignisses, insbesondere bei den unter Ziffer 4. genannten Ereignissen, eine Lieferung oder Leistung durch die R&R-BETH GmbH unmöglich, ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
6. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werkes, an den Vertragspartner über. Verzögert sich die Auslieferung nach Mitteilung der Versandbereitschaft um mehr als einen Werktag nach Mitteilung der Versandbereitschaft aus Gründen, welche die R&R-BETH GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt der Gefahrübergang mit Ablauf des auf die Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktages.
7. Der Versand erfolgt von einem von der R&R-BETH GmbH auszuwählenden Spediteur bzw. Frachtführer, soweit nichts anderes vereinbart. Für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers und die Verpackung haftet die R&R-BETH GmbH nicht, soweit ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe der R&R-BETH GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
8. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, so trägt dieser die durch die Lagerung entstehenden Kosten nach Ablauf der auf die Mitteilung der Versandbereitschaft folgenden Werktages. Bei Lagerung im Werk der R&R-BETH GmbH betragen die Kosten der Lagerung 0,017 % des Rechnungswertes der gelagerten Gegenstände pro Kalendertag.
9. Die R&R-BETH GmbH kommt mit der Erfüllung einer vertraglichen Pflicht nur dann in Verzug, soweit der Vertragspartner eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit eine Lieferfrist oder ein Termin, welcher verbindlich ist, vereinbart wurde. Nach Verzugseintritt kann der Vertragspartner für jede volle Woche eine Verzugsentschädigung von maximal 0,5 %, insgesamt aber höchstens von 5 % vom Wert der verzögerten Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Diese Begrenzung der Schadensersatzhaftung gelten nicht, wenn die gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte der R&R-BETH GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
10. Die R&R-BETH GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, soweit der Vertragspartner nach Meldung der Versandbereitschaft mit der Übernahme der lieferbereiten Gegenstände, der Erteilung des Versandauftrages, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Zurverfügungstellung einer vereinbarten Sicherheit länger als zwei Wochen in Verzug geraten ist und die R&R-BETH GmbH dem Vertragspartner schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit der Androhung, dass nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist von dem Vertrag zurückgetreten wird, gesetzt hat. Die R&R-BETH GmbH hat das Recht, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung ohne Nachweis eines Schadens als Schadensersatz von dem Vertragspartner zu verlangen. Dem Vertragspartner steht insoweit das Recht zu, den Nachweis anzutreten, dass kein Schaden bzw. ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die R&R-BETH GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Tilgung der gesamten Verbindlichkeiten des Vertragspartners aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Eigentum der R&R-BETH GmbH an gelieferten Waren gegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder Bruch zu versichern, wobei die Ansprüche aus der Versicherung an die R&R-BETH GmbH abzutreten sind. Sofern der Vertragspartner den Abschluss einer Versicherung wegen Schäden durch Diebstahl, Feuer, Wasser oder Bruch gegenüber der R&R-BETH GmbH auf deren Verlangen nicht unverzüglich nachweist, ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, eine eigene Versicherung abzuschließen. Die insoweit der R&R-BETH GmbH entstehenden Kosten sind durch den Vertragspartner zu erstatten.
3. Der Vertragspartner darf die unter einem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder veräußern, verleihen, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch einen Dritten hat der Vertragspartner die R&R-BETH GmbH unverzüglich zu unterrichten.
4. Solange zu Gunsten der R&R-BETH GmbH ein Eigentumsvorbehalt besteht, darf der unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Gegenstand oder der daraus hergestellte Gegenstand oder die durch Verbindung neu entstandene Sache ohne Zustimmung der R&R-BETH GmbH weder veräußert noch belastet werden. Bei einem Weiterverkauf tritt der Vertragspartner schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegenüber seinem Vertragspartner (Drittschuldner) bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherungshalber ab.
5. Bei Zahlungsverzug ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende gelieferte Ware zurückzunehmen, und der Vertragspartner zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann die R&R-BETH GmbH von dem Herausgabeverlangen aber nur dann Gebrauch machen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist. Die mit der Rücknahme verbundenen Kosten trägt der Vertragspartner.
6. Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Montage
1. Der Vertragspartner hat das Montagepersonal der R&R-BETH GmbH bei der Durchführung einer Montage auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Vertragspartner hat die zum Schutz von Personen und Sachen an der Montagestelle notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter der R&R-BETH GmbH über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die R&R-BETH GmbH von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Vertragspartner dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Montageleiter den Zutritt zur Montagestelle verweigern.
3. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet insbesondere zur Erbringung folgender Leistungen:
– Montage der bauseitig beizustellenden Komponenten,
– Erstellung von Montageöffnungen und Wiedereindichtungen,
– Blitzschutz- und Erdungseinrichtungen,
– Hilfsstoffe, wie zum Beispiel Strom, Gas, Wasser und Schmiermittel,
– Entsorgung von Rest- und Altmaterial sowie nicht verwendbarer Schmierstoffe,
– bauliche Arbeiten, wie zum Beispiel Fundamente, Bodenkanäle, Eindichtungen von Durchbrüchen sowie Isolierarbeiten
– sämtliche Maurer-, Dachdecker-, Tischler-, Elektriker- und Klempnerarbeiten sowie die Gestellung von Gerüsten, Kran- und Hebefahrzeugen, Be- und Entladeeinrichtungen sowie der Baustellentransport,
– Schall- und Wärmeschutzmaßnahmen, Funken- und Feuerlöschanlagen und -einrichtungen sowie automatische Absperrschieber,
– Ausschluss von Brandgefahr bei erforderlichen Schweiß- und Schleifarbeiten durch entsprechende Vorbereitung der Arbeitsräume sowie die Unterhaltung einer ständigen Brandwache während der Schweiß- und Schleifarbeiten sowie 24 Stunden nach Abschluss der Schweiß- und Schleifarbeiten,
– Zusatzeinrichtungen, welche sich aus den Bestimmungen der Störfallverordnung ergeben,
– Entionisierungseinrichtungen gegen statische Aufladungen, Schallpegel- und Emmissionsmessungen,
– Bereitstellung notwendiger Trockner und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung und Sicherung von Bauteilen und Werkzeugen
4. Die technische Hilfeleistung des Vertragspartners muss gewährleisten, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Abnahme durch den Vertragspartner durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Vertragspartners für die Montage erforderlich sind, stellt dieser sie der R&R-BETH GmbH rechtzeitig zur Verfügung.
5. Kommt der Vertragspartner seinen Pflichten nicht nach, so ist die R&R-BETH GmbH berechtigt, die dem Vertragspartner obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der R&R-BETH GmbH unberührt.
6. Wird eine Montagefrist verbindlich vereinbart, wofür die schriftliche Bestätigung der R&R-BETH GmbH erforderlich ist, gilt diese als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage durch die R&R-BETH GmbH beendet ist und eine Mitteilung über den Abschluss der Montage an den Vertragspartner versandt wurde.
7. Verzögert sich die Montage durch den Eintritt von Umständen, die von der R&R-BETH GmbH nicht verschuldet sind, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zu gewähren; dies gilt auch dann, soweit solche Umstände eintreten, nachdem die R&R-BETH GmbH in Verzug geraten ist. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Vertragspartner.
8. Der Vertragspartner ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der R&R-BETH GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf einer Woche seit der Anzeige der Beendigung der Montage als erfolgt.
9. Mängel der Montage beseitigt die R&R-BETH GmbH auf ihre Kosten. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Vertragspartners unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Vertragspartner zuzurechnen ist.
10. Wird bei der Montage ein durch den Vertragspartner geliefertes Montageteil durch Verschulden der R&R-BETH GmbH beschädigt, so ist dieses auf ihre Kosten wieder instandzusetzen.
11. Bei Beschädigung und Verlust von den von der R&R-BETH GmbH gestellten Vorrichtungen und Werkzeugen auf dem Transport zur Montagestelle oder auf der Montagestelle ist der Vertragspartner zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet, soweit die R&R-BETH GmbH kein Verschulden trifft. Schäden, welche auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
VIII. Mängelansprüche
1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von der R&R-BETH GmbH gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich gemäß §§ 377, 378 HGB der R&R-BETH GmbH mitzuteilen. Die Mitteilung über erkennbare Mängel ist durch den Vertragspartner schriftlich vorzunehmen und hat spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktag nach der Ablieferung zu erfolgen, wobei der Eingang der Mitteilung bei der R&R-BETH GmbH maßgebend ist.
2. Bei Fertigung nach Zeichnungen oder Weisung des Vertragspartners haftet die R&R-BETH GmbH nur für eine Übereinstimmung der Anlagenkomponenten (gelieferte Ware) mit den Zeichnungen oder der Weisung.
3. Auftretende Risse an Schamottsteinen oder feuerfesten Ausmauerungen sowie feuerfestem Zement sind physikalisch bedingt und stellen keinen Mangel dar.
4. Mängel, welche bei Gefahrübergang gegeben oder veranlagt waren, beseitigt die R&R-BETH GmbH nach Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum der R&R-BETH GmbH.
5. Für Handelsware, insbesondere Aggregate der Elektroanlage und der Hydraulik, die nicht von der R&R-BETH GmbH gefertigt werden, übernimmt die R&R-BETH GmbH Mängelansprüche in der Form, dass die R&R-BETH GmbH ihre Mängelansprüche gegen den Lieferanten an den Vertragspartner abtritt. Von der R&R-BETH GmbH kann der Vertragspartner in diesem Fall Nachbesserung oder Nachlieferung nur dann verlangen, soweit der Lieferant unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist.
6. Zur Vornahme der von der R&R-BETH GmbH notwendig erscheinender Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung hat der Vertragspartner nach Verständigung mit der R&R-BETH GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die R&R-BETH GmbH von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Vertragspartner das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der R&R-BETH GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei der Vertragspartner die R&R-BETH GmbH sofort und soweit möglich, vor der Beseitigung des Mangels zu verständigen hat.
7. Der Vertragspartner trägt, soweit sich die Beanstandung eines Mangels als unberechtigt herausstellt, die der R&R-BETH GmbH infolge der Beanstandung entstandenen Kosten.
8. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Vertragspartner nur ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
9. Keine Haftung von Seiten der R&R-BETH GmbH wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der R&R-BETH GmbH zu verantworten sind.
10. Für Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, haftet die R&R-BETH GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter der R&R-BETH GmbH und deren leitende Angestellte,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, welche die gesetzlichen Vertreter der R&R-BETH GmbH und deren leitende Angestellte arglistig verschwiegen haben,
– bei Mängeln des gelieferten Gegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
11. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die R&R-BETH GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Bei Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
12. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Die unter Punkt VIII. 10. genannten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für gelieferte Gegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der R&R-BETH GmbH und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.>
2. Erfüllungsort in Bezug auf alle vertraglichen Verpflichtungen der R&R-BETH GmbH und des Vertragspartners ist Bad Lobenstein.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und wegen des Vertrages ist Bad Lobenstein.
4. Soweit einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sind, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
R&R-BETH GmbH